Hintergrundinformationen zum Anspruch auf aktiven Lärmschutz
Viele Bürger berufen sich auch auf das im Grundgesetz verankerte Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Aber auch das hat nicht dazu geführt, dass in der Vergangenheit mehr aktiver Schallschutz umgesetzt wurde. Deshalb muss man nüchtern feststellen: Maßnahmen des aktiven Schallschutzes sind nicht einklagbar. Sie können nur umgesetzt werden, wenn sich die Luftfahrtseite freiwillig dazu bereit erklärt. Diese Situation macht deutlich, dass der Anti-Lärm-Pakt für den aktiven Schallschutz von besonderer Bedeutung ist.